Jugendschutzgesetz - Auszug
Die wichtigsten Regelungen im Jugendschutzgesetz:
Alkoholabgabe:
- Wein und Bier nur an Jugendliche ab 16 Jahren
- Ausnahme: Ab 14 Jahren in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
- Branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel nur an Erwachsene über 18 Jahren
Tanzveranstaltungen, Diskothekenbesuch:
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Erziehungsberechtigten
- Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr
- Ausnahmen:
- in Begleitung eines Erziehungsberechtigten keine Einschränkung
- Bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
(Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr; Jugendliche ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr)
- Rauchen ist Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt (ab 1. September 2007)
- Kinder ab 6 dürfen auch in Filme, freigegeben ab 12 Jahren, ausschließlich in Begleitung der Eltern
Die Bundesregierung hat 2002 eine Neufassung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Als wichtigste
Neuerung gilt die Zusammenfassung des alten Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit
(JÖSchG) und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) zu einem einheitlichen
Jugendschutzgesetz. Damit verbunden ist u.a. eine Alterseinstufung auch der Computerspiele ab dem Jahr
2003. Das neue Jugendschutzgesetz JuSchG ist gültig seit dem 1.4.2003.
Erziehungsbeauftragung (PDF)
Gesamttext neues Jugendschutzgesetz (PDF)